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öffentlich


Bauleitplanung;
Einbeziehungssatzung in Strullendorf für das Grundstück Flur Nr. 626
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsrunde der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss; Referent: Herr Sauer, ISH



Sachvortrag:
 
Die Träger der öffentlichen Belange gem. § 4 Abs. 2 sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2023 bis 11.08.2023 beteiligt.
 
 
1. Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gaben keine Stellungnahme ab:
 
- ALE Oberfranken
- Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung
- Bayerischer Bauernverband
- Bayerisches Landesamt f. Denkmalpflege
- Bund Naturschutz
- Markt Buttenheim
 
 
2. Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden äußerten keine Einwände:
 
- Gemeinde Litzendorf
- Gemeinde Pettstadt
- Markt Hirschaid
- Regierung v. Oberfranken
- Stadt Bamberg
- Markt Heiligenstadt
- WWA Kronach
- Regionaler Planungsverband
- Deutsche Telekom Technik GmbH
 
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahm zur Kenntnis.
 
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3.1 AELF (Schreiben v. 03.08.2023)
 
Die Untere Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg nimmt zur vorgelegten Planung wie folgt Stellung:
 
Auf dem östlichen Teil des Flurstücks steht das Hauptgebäude des Kellers. Dieses ist im Norden, Osten und Süden von einem etwa 120-jährigen vitalen Eichen-Kiefernbestand umgeben, bei dem es sich um Wald im Sinne des Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) in Verbindung mit § 2 Bundeswald (BWaldG) handelt.
Auf dem westlichen Teil des Flurstücks nimmt einen großen Teil der Fläche ein Spielplatz ein, der von etwa 100-jährigen vitalen Eichen überschirmt wird. Dieser steht nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG dem Wald gleich.
Bei den Waldflächen handelt es sich weder um Schutz-, Bann- oder Erholungswald nach Art. 10,11 und 12 BayWaldG, noch liegen Waldfunktionen nach Art. 6 BayWaldG vor. Umgeben wird das Flurstück im Süden, Osten und Norden von Wald. Die Hauptfunktion des Waldes liegt derzeit auf der Erholung.
Da auch bei Aufnahme des Flurstücks in den Innenbereich weder ein Entfernen des Baumbestands noch eine Schmälerung der Erholungsfunktion zu erwarten ist, stehen aus forstlicher Sicht keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
Auf Grund der Folgen des Klimawandels (Trockenheit, geringere Niederschläge, etc.) kommt es an Eichen vermehrt zu Schädlingsbefall sowie zum Absterben von Bäumen oder Baumteilen. Daraus resultiert ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Waldbesucher und Anlieger. Das Hauptgebäude des Schwanenkellers liegt im Baumfallbereich mehrerer Eichen, die beim Umstürzen zu Personenschäden führen können.
 
Es wird daher Folgendes empfohlen:
 
1. Bei extremen Wetterlagen, wie z.B. Gewittern und Sturm ist der Kellerbetrieb einzustellen.
 
2. Es soll in regelmäßigen Abständen (mind. 1x pro Jahr) sowie nach besonderen Witterungs-ereignissen (z.B. Sturm) ein dokumentierter Begang der Waldfläche durch sachkundiges forstliches Personal erfolgen. Dabei sollen mögliche Gefahren wie dürre Äste, absterbende Bäume oder Eichenprozessionsspinner ausgemacht und unverzüglich beseitigt werden.
 
3. Beim Ausbau des Dachgeschosses für Wohnzwecke impliziert erhöhte Gefahren für die sich dort aufhaltenden Personen. Die Gefährdung durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste und Baumteile sollte durch geeignete konstruktive Maßnahmen im Rahmen des Dachausbaus verringert werden.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat Strullendorf nimmt die Stellungnahme und Empfehlungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu Kenntnis. In der Stellungnahme des AELF wird darauf hingewiesen, dass prinzipiell keine Bedenken zur geplanten Einbeziehungssatzung bestehen. Textliche Ergänzungen werden in die Begründung aufgenommen.
 
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3.2 Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben v. 27.07.2023)
 
In dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Bereich von uns betriebene Anlagen vorhanden sind.
Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens bei der Planung zu berücksichtigen und weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.
Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt "Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten hinweisen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Gasleitungen erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 27.07.2023 zur Kenntnis. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen.
Die Hinweise bezüglich der unterirdischen Versorgungsleitungen wurden in die Begründung und in die Planung aufgenommen und sind vom zukünftigen Planer / Bauwerber zu berücksichtigen.
 
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3.3 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben v. 03.08.2023)
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben.
Gegen den Erlass der Einbeziehungssatzung "TlFl. Fl.-Nr. 626 Strullendorf" der Gemeinde Strullendorf haben wir keine Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer vorhandenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.  Wir bitten Sie dies bei weiteren Planungen und bei der Baudurchführung zu berücksichtigen. Der beigefügte Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 03.08.2023 zur Kenntnis. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen.
Die Hinweise bezüglich der unterirdischen Versorgungsleitungen wurden in die Begründung und in die Planung aufgenommen und sind vom zukünftigen Planer / Bauwerber zu berücksichtigen.
 
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3.4 LRA Bamberg (Schreiben v. 09.08.2023)
3.4.1 Immissionsschutz
 
Die geplante Einbeziehungssatzung sieht nicht nur eine zukünftig nicht betriebliche Wohnnutzung im
Kellerbetriebsgebäude, sondern auch eine teilweise Überplanung der derzeit vorhandenen Kellerwirtschaft "Schwanenkeller" vor. So ist u.a. im Bereich der westlichen Sitzplätze und dem anschließenden Kinderspielplatz eine heranrückende Wohnbebauung geplant, die laut Begründung als allgemeines Wohngebiet gemäß der umgebenden Nutzung zu bewerten ist. Durch diese heranrückende Wohnbebauung ist grundsätzlich mit immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen der bestehenden Kellerwirtschaft zu rechnen.
Bisher wird in der geplanten Einbeziehungssatzung nur allgemein und damit unzureichend auf die vom Kellerbetrieb einschließlich Parkverkehr ausgehenden Lärmimmissionen hingewiesen. Für ein konfliktfreies Nebeneinander von Kellerbetrieb mit der geplanten Wohnnutzung ist es jedoch erforderlich, die vom Kellerbetrieb auftretenden Betriebsgeräusche in einer schalltechnischen Untersuchung detailliert zu ermitteln. -
Ohne diese schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen des Kellerbetriebs bestehen
aus der Sicht des Immissionsschutzes erheblichste Bedenken.
Zudem wäre zu prüfen, inwieweit von der heranrückend geplanten Wohnbebauung Abstand genommen werden kann. Des weiterem wird angeregt den Nutzungsumfang des vorhandenen Kellerbetriebs in die Einbeziehungssatzung mit aufzunehmen und insoweit den aus hiesiger Sicht
vorliegenden Nutzungskonflikt innerhalb der Einbeziehungssatzung zu lösen.
 
Beschluss FB Immissionsschutz:
Die bauliche Anlage (Wohnung) soll nur für Wohnzwecke der Betriebsinhaber zulässig sein. Die Nutzung durch Dritte jedoch erst nach Aufgabe des Kellerbetriebes. Das Baurecht soll entsprechend der vorgenannten Empfehlungen erst mit der Aufgabe des Kellerbetriebes oder mit den Auflagen eines Schallschutznachweises ermöglicht werden.
Die gewünschte textliche Änderung wurde sowohl in die Begründung als auch in die textliche Festsetzung wie folgt übernommen.
 
Die bestehende bauliche Anlage ist zu Wohnzwecken nur für den Betriebsinhaber des Kellers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig. Die Nutzung der baulichen Anlage durch Dritte ist während des Bestehens des Kellerbetriebes nur zulässig, wenn durch ein Schallschutzgutachten die Einhaltung der immissionsschutzfachlichen Anforderungen bestätigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Die Einhaltung ist im Rahmen der Bauvorlage nachzuweisen.
 
Festlegungen für künftige Baurechte auf Fl. Nr. 626:
Bauliche Anlagen sind während des Bestehens des Kellerbetriebes gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der immissionsschutzfachlichen Anforderungen im Rahmen der Bauvorlage durch ein Schallschutzgutachten nachgewiesen ist. Bei Auflassung des Kellerbetriebes kann von der Forderung der Erstellung eines Schallschutzgutachtens und der Einhaltung der Schallschutzanforderungen abgesehen werden.
 
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3.4.2 Bodenschutz
 
Das von der Planung betroffene Grundstück FI.-Nr. 626 (TF) der Gemarkung Strullendorf, Gemeinde
Strullendorf, ist im Altlasten-, Bodenschutz und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im
Planungsgebiet liegende Fläche besteht insofern kein Alttastenverdacht. Auch für schädliche Boden-veränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.
In der Einbeziehungssatzung unter Nr. 9 Hinweise sollte noch das Wort "Forchheim" durch das Wort
"Bamberg" ersetzt werden.
Insgesamt bestehen aus der Sicht des Bodenschutzes gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.
 
Beschluss Bodenschutz:
Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die gewünschte textliche Änderung in der Begründung wurde vorgenommen.
 
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Strullendorf beabsichtigt die Ausweisung der Wohnraumnutzung für die Flur-Nummer
626 Gmkg. Strullendorf über eine Einbeziehungssatzung. Dabei handelt es sich um einen bestehen-
den Kellerbetrieb.
 
Standort:
Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet, es grenzt jedoch unmittelbar an das Wasserschutzgebiet für die Tiefbrunnen l bis lV. wassersensible Bereiche sind nicht bekannt.
 
 
Trinkwasserversorgung:
Die Trinkwasserversorgung soll wie bisher über das kommunale Leitungsnetz erfolgen.
 
Abwasserentsorgung:
Das Abwasser soll im vorhandenen Mischsystem entsorgt werden. Grundsätzlich sollte die Menge an Niederschlagswasser, das über die Mischkanalisation unter Energie- und Geldverbrauch in der Kläranlage entsorgt werden muss, möglichst geringgehalten werden.
Zudem wird auf das Gebot zur Abwasserbeseitigung nach ä 55 WHG hingewiesen, insbesondere auf
Abs. 2. Da es sich hier vornehmlich um eine Nutzungsänderung ohne wesentliche Änderung der bestehenden Abwasserentsorgung handelt, kann der Beibehaltung der Entwässerungsform zugestimmt werden. Die Forderung nach einer Entwässerung im Trennsystem erscheint hier nicht vertretbar. Zudem soll das auf den neu geplanten Garagen anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden.
Ob der Untergrund für die Versickerung des Niederschlagswassers geeignet ist, ist nicht bekannt;
Erkenntnis über die Versickerungsfähigkeit des Bodens können über Baugrunduntersuchungen gewonnen werden.
Für die Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers ist Folgendes zu beachten:
Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das
Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis;
bei schadloser Niederschlagswasserentsorgung unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV nebst technischen Regeln TRENGW oder TRENOG ist jedoch keine wasserrechtliche Erlaubnis nötig. Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 anzuwenden.
 
Beschluss FB Wasserrecht:
Der Beibehaltung der Entwässerungsform (Einleitung in Mischwasserkanal) wird zugestimmt. Die Gemeinde Strullendorf nimmt die Stellungnahme und die Empfehlung einer Baugrunduntersuchung für die Versickerungsfähigkeit des Bodens zur Kenntnis. Die Forderung der Versickerung des Niederschlagswassers wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Das Versickern bzw. Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist nur innerhalb der Grenzen der NWFreiV erlaubnisfrei. Dabei werden die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser beachtet.
 
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3.3.4 Gesundheitswesen
 
Mit der "Einbeziehungssatzung Tl. Fl. -Nr. 626" der Gemarkung Strullendorf besteht unter den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung Einverständnis.
Das Grundstück grenzt unmittelbar an das Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung Strullendorf an.
Im Rahmen künftiger Baumaßnahmen sind insbesondere die Vorgaben des 5 3 (Verbotene oder nur
beschränkt zulässige Handlungen) der Schutzgebietsverordnung (SGVO) zu beachten. Das Grundstück ist an die Wasserversorgung der Gemeinde Strullendorf angeschlossen. Eine gesicherte Trinkwasserversorgung ist somit gewährleistet.
Die Schmutz- und die Oberflächenentwässerung werden an den bestehenden Mischwasserkanal von Strullendorf angeschlossen.
 
Beschluss FB Gesundheitswesen:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
 
 
Aus Sicht der Fachbereiche Naturschutz, Bauleitplanung und Straßenverkehr bestehen keine Be-
denken.
 
 
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Fachbereiche Naturschutz, Bauleitplanung und Straßenverkehr zur Kenntnis.
 
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4. Satzungsbeschluss
 
Der Gemeinderat Strullendorf billigt die Einbeziehungssatzung  "Flur Nr. 626 (Schwanenkeller)" mit den genannten Ergänzungen und beschließt, aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die vom Ingenieurbüro Sauer+Harrer GmbH in Eggolsheim gefertigte Einbeziehungssatzung "Flur Nr. 163 (Schwanenkeller)" in Strullendorf in der Fassung vom 19.02.2024 mit der Begründung in der Fassung vom 19.02.2024 als Satzung.
 
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Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
18
 

 



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