Die Bauherren planen die Errichtung von 4 Carports zur Überdachung der bestehenden Stellplätze. Drei Carports sollen mit einer Gesamtgröße von 7,50 m x 5,00 m und einer Höhe von 2,55 m an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Ein weiterer Carport soll ebenfalls auf der westlichen Grundstücksgrenze im vorderen Bereich des Grundstückes mit einer Größe von 5,00 m x 2,80 m, einer Höhe von 2,55 m und einem Stauraum von 2,05 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Geisfeld-Nord" und ist ortsüblich erschlossen.
Folgende Befreiungen werden beantragt:
Baugrenze/Nebenanlagen:
Der Bebauungsplan setzt für Garagen und Nebenanlagen Baugrenze fest. Ebenso sind nach dem Bebauungsplan Nebenanlagen außerhalb der vorgesehenen Baufenster nicht zulässig. Für alle geplanten Carports sieht der Bebauungsplan keine Baufenster vor.
Vereinzelt wurden in der näheren Umgebung bereits Nebenanlagen außerhalb der Baufenster errichtet.
Außerdem wird folgende Abweichung beantragt:
Grenzbebauung:
Durch das geplante Bauvorhaben beträgt die Grenzbebauung des Grundstücks insgesamt ca. 28 m. Die westliche Grundstücksgrenze ist davon mit 12,50 m bebaut.
Da die zulässige Grenzbebauung von einer Gesamtlänge von insgesamt 15 Meter bzw. 9 Meter auf einer Grundstücksgrenze überschritten wird, werden die geplanten Bauvorhaben abstandsflächenpflichtig.
Eine weitere Abweichung hinsichtlich des nicht eingehaltenen Stauraumes von 3 Metern ist ebenso notwendig.
Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. Die genannten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden erteilt.
Ja-Stimmen: | 7 |
Nein-Stimmen: | 1 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 8 |
Ausschussmitglied Loßkarn war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.