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öffentlich


Bauantrag, BV-Nr. 35/23, Änderungsantrag zum BV , Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Fl. Nr. 1326/5 und 1326/9 der Gemarkung Strullendorf (Hopfenweg)



Sachvortrag:
 
Das Bauvorhaben wurde zuletzt in der Bauausschusssitzung vom 31.07.2023 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit 5:5 Stimmen verweigert. Den Auszug aus dem Beschlussbuch finden Sie untenstehend.
 
Die Untere Bauaufsichtsbehörde kommt nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass das gemeindliche Einvernehmen widerrechtlich verweigert wurde, da keine bauplanungsrechtlichen Gründe entgegengehalten werden können, die eine Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigen würden.
 
Das Schreiben des Landratsamt Bamberg vom 10.11.2023 mit der entsprechenden Begründung liegt dem Sachvortrag bei.
 
Der Gemeinde Strullendorf wird deshalb nochmals die Gelegenheit gegeben, über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erneut zu beraten und entscheiden. Bei einer wiederholten Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens, wäre das Landratsamt Bamberg gezwungen das Einvernehmen zu ersetzen.
 
Zwischenzeitlich sind die Grundstücke Flur Nrn. 1326/5 und 1326/9 zu einem Grundstück mit der Flur Nr. 1326/5 verschmolzen. Das Grundstück ist am Straßennetz angeschlossen. Das Grundstück verfügt auch über einen Wasser- und Kanalhausanschluss. Für das zweite Wohnhaus ist wäre ein separater Wasser- und Kanalhausanschluss erforderlich, welcher in Abstimmung mit der Gemeinde Strullendorf vom Bauherrn vollständig auf eigene Kosten herzustellen ist. Das anfallenden Niederschlagswasser ist schadlos auf dem Grundstück zu versickern.
 
Aus dem Gremium werden nach wie vor äußerste Bedenken gegen das geplante Bauvorhaben, insbesondere dem Haus B, vorgebracht.
Der Bebauungsplan "Hopfenweg" wurde 1973 aufgestellt um den Hopfenweg einer Bebauung zuzuführen. Die Bebauung sieht 11 Bauplätze mit hauptsächlich eingeschossiger Bebauung vor. Eine Bebauung in dieser Größe war nicht vorgesehen und entspricht nicht dem Willen der Gemeinde für den Bereich Hopfenweg. Auf Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten Bebauungsmöglichkeit war die die damalige Erschließung des Hopfenweges auf eine so große Bebauung nicht ausgelegt. Durch die Errichtung des Haus B werden die Anzahl der Anwohner im Hopfenweg nun nahezu verdoppelt.
Die Kanäle im Hopfenweg sind bekannterweise bereits heute überlastet. Aufgrund dessen muss die Gemeinde Strullendorf auch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen im Bereich Stockweg durchführen. Auch eine Aufdimensionierung der Kanäle ist vorgesehen, die zeitlich noch nicht abschließend fixiert ist. Aus den Planunterlagen ist keine Entwässerungsplanung, insbesondere die Entsorgung des Niederschlagswasser, zu entnehmen. Die Gemeinde Strullendorf verlangt eine Versickerung des Niederschlagswasser, sofern möglich, auf dem eigenen Grundstück um das bereits überlastete Kanalnetz nicht noch mehr zu belasten. Die Aufnahme des Niederschlagswasser von den Dachflächen eines Gebäudes in dieser Größenordnung in den Mischwasserkanal ist im Hopfenweg nicht mehr möglich. Aus den genannten Gründen sieht die Gemeinde Strullendorf die Erschließung über den Hopfenweg in Bezug auf die Abwasserentsorgung derzeit als nicht gesichert an.
 
Auch die Straße kann aus Sicht der Gemeinde Strullendorf den zusätzlich entstehenden Verkehr nicht aufnehmen, da sie, wie oben erwähnt, nicht für ein solches Verkehrsaufkommen geplant und ausgelegt wurde. Durch die Ampelregelung an der Tiefgaragenzufahrt ist mit einem zusätzlichen Rückstau der wartenden Autos in den Hopfenweg zur rechnen. 
 
Zudem wird zu Bedenken gegeben, dass durch den Bau der Tiefgarage die Nachbargebäude beschädigt werden könnten. Im Falle einer Erteilung der Baugenehmigung ist deshalb eine Auflage zur Durchführung einer Beweissicherung vor Baubeginn aufzunehmen.
 
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
 
 

Beschluss:
 
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. Die o.g. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird erteilt. Das anfallende Niederschlagswasser ist schadlos auf dem eigenen Grundstück zu versickern und nachzuweisen. Die gemeindliche Stellplatzsatzung ist einzuhalten. Eine Auflage zur Durchführung einer Beweissicherung der Nachbargebäude vor Baubeginn ist aufzuerlegen
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
9
 

 



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Gemeinde Strullendorf
Forchheimer Str. 32, 96129 Strullendorf
Tel.: 09543 8226-0
E-Mail: info@strullendorf.de
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