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öffentlich


Antrag auf Vorbescheid, BV-Nr. 54/23 zur Umnutzung des Bestandgebäudes und zur Errichtung von 4-6 Modulhäusern auf dem Grundstück Fl. Nr. 542/19 der Gemarkung Zeegendorf (Am Tannenberg)



Sachvortrag:
 
Der Bauherr plant die Umnutzung des Bestandgebäudes von Wohnnutzung zum Zweck der gewerblichen Kurzzeitvermietung sowie die Errichtung von 4-6 Modulhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 542/19 der Gemarkung Zeegendorf. Die Modulhäuser haben jeweils eine Kubatur von unter 75 Kubikmeter. Zu jedem dieser Modulhäuser soll noch je eine gesonderte Sauna errichtet werden. Das bereits bestehende Wohnhaus wurde im Jahr 1963 (Aktenzeichen: 1702/63) als Wohnhaus beantragt und genehmigt. Dieses soll kernsaniert, energetisch auf einen zeitgemäßen Stand gebracht und künftig für die Kurzzeitvermietung umgenutzt werden.
 
Die Chalets sind aufgrund ihrer Kubatur (< 75€m³) grundsätzlich ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO. Da die Chalets im Zuge der Umnutzung des Bestandsgebäudes errichtet werden sollen, können diese nicht als Einzelvorhaben betrachtet werden. Vielmehr sind Umnutzung des Bestandsgebäude und die Errichtung der Modulhäuser als Gesamtvorhaben zu bewerten und somit Genehmigungspflichtig.
 
Im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:
 
·         Ist die Umnutzung des Bestandsgebäude zur Kurzzeitvermietung sowie die energetische Sanierung zulässig? Ist ggfls. eine Aufstockung zulässig.
 
·         Ist das Bauvorhaben dem Innenbereich oder Außenbereich zuzuordnen oder sind nur Teilbereiche dem Innenbereich zuzuordnen?

·         Bestehen bei Einhaltung aller baurechtlichen Maßgaben Bedenken gegen das geplante Bauvorhaben.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Randbereich zwischen Innenbereich und dem Außenbereich. Bei einer "scharfen und strengen Abtrennung" kann man die Auffassung vertreten, dass etwas mehr als die Hälfte der zur Bebauung vorgesehenen Fläche dem Innenbereich und die andere Hälfte dem Außenbereich zuzurechnen (siehe Anlage Abgrenzung Innen_Außen). Bei einer Ganzheitlichen Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten (z.B. vorhandene Erschließungsstraße) kann man auch die Auffassung vertreten, dass sich die zu bebauenden Fläche im Innenbereich befindet. Ungeachtet dessen befindet sich die Fläche im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, der als Gebietsart "Mischfläche" ausweist.
 
Bewertung Innenbereich:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtig werden.
 
Der FNP weist für das Grundstück ein Mischgebiet aus. Nach § 6 Abs. 2 BauNVO sind in einem Mischgebiet sowohl Betriebe des Beherbergungsgewerbes als auch sonstige Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO regelzulässig. Somit auch die Umnutzung des Bestandsgebäudes und die Errichtung der Chalets.
 
Eine Aufstockung um ein weiteres Geschoss bei dem Bestandsgebäude ist grundsätzlich möglich, sofern es sich in die nähere Umgebung einfügt. Das Bestandgebäude wurde mit dem Aktenzeichen 1702/63 mit einem Keller- und einem Erdgeschoss genehmigt. Als Dachausführung wurde ein Flachdach geplant. Nach Aufstockung würde somit 2 Vollgeschosse, vorbehaltlich der Tatsache, dass es sich beim Kellergeschoss um kein Vollgeschoss handelt, entstehen.
 
Bewertung einer Teilfläche im Außenbereich:
Im Außenbereich sind grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Der vorliegende Bauantrag fällt nicht darunter. Es können jedoch ausnahmsweise auch sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegen insbesondere vor, z.B. wenn den Darstellungen des FNP oder Landschaftsplan widersprochen wird, schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden oder das entstehen einer Splittersiedlung zu erwarten ist (keine abschließende Aufzählung). Der FNP weist für die Fläche eines Mischgebiet aus und das geplante Bauvorhaben widerspricht somit nicht dem FNP. Ebenso wenig ist eine Splittersiedlung nicht zu erwarten, da auch bereits auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße eine Bebauung vorhanden ist.
 
Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Es werden 8 Stellplätze nachgewiesen. Die Stellplätze sind im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
 
Zusammenfassend ist nach Auffassung der Verwaltung die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aus den oben genannten Gründen, sowohl aufgrund einer vollständigen Zuordnung im Innenbereich als auch mit Zuordnung einer Teilfläche im Außenbereich, möglich.
 
Aus dem Gremium werden Bedenken bezüglich der Feuerwehr- und Rettungswege, insbesondere im Winter, angesprochen. Bei der Zufahrt zum Grundstück handelt es sich um eine sehr steile und schmale Zufahrtsstraße. Zudem wird von Teilen die Auffassung vertreten, dass das Bauvorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Ebenso wird aus dem Gremium darauf hingewiesen, dass bereits auf den Anwesen Flur Nr. 542/24 und 542/23 (Wochenendgrundstücke) eine Dauerwohnnutzung bzw. gewerbliche Nutzung vorhanden ist. Zudem würden das leerstehende Bestandshaus wieder einer Nutzung zugeführt.

Beschluss:
 
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
11
 

 



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Gemeinde Strullendorf
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Tel.: 09543 8226-0
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