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öffentlich


Bauleitplanung;
Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes bzw. Teilaufhebung des Bebauungsplanes "Zwischen Bahn und Bundesstraße - Änderung von 1990"



Sachvortrag:
 
Der Tagesordnungspunkt wurde in der Bauausschusssitzung vom 31.07.2023 vorbesprochen. Eine Empfehlung an den Gemeinderat konnte dabei nicht erteilt werden. Aus diesem Grund wurde auch der Vorschlag einer Ortseinsicht unterbreitet, welcher von seitens der Verwaltung befürwortet wird. So besteht die Möglichkeit mit allen Beteiligten vor Ort den Sachverhalt zu besprechen um eine einvernehmliche Lösung zu erlangen.
 
Auszug aus der Bauausschusssitzung vom 31.07.2023:
Mit Email vom 30.06.2023 beantragt die Saffer Wohnbau GmbH aus Buttenheim im Namen Ihrer Auftraggeber die Teilaufhebung oder die Änderung des Bebauungsplanes "zwischen Bahn und Bundesstraße - Änderung von 1990".
 
Die Bauherren habe diverse Bauanträge, zuletzt im Februar 2023, für das Grundstück Flur NR. 2083 der Gemarkung Strullendorf eingereicht. Für das Bauvorhaben waren verschieden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Baugrenzenüberschreitung (Überschreitung Richtung Süden und Osten), der Geschossigkeit (2 Vollgeschoss anstatt 1 Vollgeschoss), der Dachausführung (Flachdach anstatt Sattel-/Walmdach) und der Geländehöhen (in Teilbereich ca. 90 cm anstatt 50 cm). Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit 5:5 Stimmen verweigert
 
Nach Abstimmung mit dem Landratsamt Bamberg hätte, unabhängig vom gemeindlichen Einvernehmen, eine Baugenehmigung seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht erteilt werden können. In Bezug auf die Geschossigkeit ist die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht möglich, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt sind, wenngleich auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück eine 2-geschossige Befreiung bereits erteilt wurde. Eine derartige Befreiung wurde innerhalb des Änderungsbereich des Bebauungsplans von 1990 noch nicht erteilt. Das Nachbargrundstück befindet sich nicht mehr im Änderungsbereich von 1990.
 
Die Bauherren sind weiterhin an der Umsetzung Ihres Bauvorhabens interessiert und beantragen deshalb die
 
·         Erneute Änderung des Bebauungsplans "zwischen Bahn und Bundesstraße - Änderung von 1990" mit einer entsprechenden Anpassung der Festsetzungen des Bebauungsplans oder
·         die Teilaufhebung des Bebauungsplans "zwischen Bahn und Bundesstraße - Änderung von 1990"
 
Die weitere Begründung zur Änderung/Teilaufhebung des Bebauungsplans ist dem Sachvortrag beiliegenden E-Mails vom 21.06.2023 und 30.06.2023 zu entnehmen.
 
Für beide o.g. Variante ist ein entsprechendes Bauleitverfahren erforderlich. Bei einer Bebauungsplanänderung würde der Änderungsbereich überplant und die Festsetzungen entsprechend neu festgesetzt werden.
 
Bei der Teilaufhebung würden Teile des Bebauungsplans von 1990 aufgehoben (z.B. das WA) werden. Prüfungsgrundlage wäre dann der ursprüngliche Bebauungsplan von 1969 bzw. die vorherige Bebauungsplanänderung sofern Grundstücke davon betroffen sind. Die bereits erteilte Befreiung hinsichtlich der Geschossigkeit auf dem Nachbargrundstück würde dann auch für das geplante Bauvorhaben gelten.
 
Innerhalb des Änderungsbereichs von 1990 ist das Grundstück Flur Nr. 2033 das letzte unbebaute Grundstück das einer Bebauung zugeführt werden kann (mit Ausnahme der Flur Nr. 2042 auf welchem derzeit zwei Garagenanlagen errichtet sind).
 
Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Änderungsbebauungsplan von 1990, insbesondere von der Festsetzung der Geschossigkeit, eher von einer weniger guten Qualität ist. So sind z.B. für den Großteil der Bauplätze bereits Bestandsgebäude eingetragen, für vier - zur damaligen Zeit noch unbebaute - Grundstücke sind keine Festsetzungen zur Geschossigkeit gemacht worden und lediglich für zwei Baurechte wurde eine Geschossigkeit festgesetzt (1x II und 1x 1+D).
 
Dem Sachvortrag sind die diversen Bebauungsplanänderungen, die Emails vom 21.06. und 30.06.2023 der Saffer Wohnbau GmbH sowie die letzten Bauantragsunterlagen beigefügt.
 
Das Bauvorhaben als Änderungs-/Aufhebungsantrag wurde rege diskutiert. Eine Empfehlung an den Gemeinderat konnte jedoch nicht ausgesprochen werden. Ausschussmitglied Dresel schlägt vor, vor Behandlung des Antrages im Gemeinderat, eine Ortseinsicht durchzuführen. So könnten auch alle Beteiligten vor Ort gehört werden.

Der TOP wird vertagt, da zur Entscheidung Grundlagen noch ermittelt werden sollen.
 
Bauamtsleiter Müller hat die Begehung vor Ort mit den Beteiligten in Erinnerung gerufen und geht nochmals ausführlich auf den SV, sowie der Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde ein.
Hiernach wurden die div. Möglichkeiten zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen eingehend dem GR erläutert. Im Rahmen der Erörterung und Diskussion wurden die div. Standpunkte sowie die neu vorgelegte Planung der Bauherrschaft ausführlich angesprochen.
 
Der Vorsitzende hat danach über die Teilaufhebung des B-Planes (1.) sowie über die Änderung des B-Planes (2.) abstimmen lassen. Beides wurde nicht befürwortet.

Beschluss:
 
1.     Teilaufhebung des Bebauungsplans   8:12 abgel.
 
2.     Änderung des Bebauungsplans          0:20 abgel.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
12
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
20
 

 



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Gemeinde Strullendorf
Forchheimer Str. 32, 96129 Strullendorf
Tel.: 09543 8226-0
E-Mail: info@strullendorf.de
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