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öffentlich


Straßenverkehrsrecht
Antrag auf Erweiterung eines Parkverbots in der "Tiergartenstraße"



Sachvortrag:
 
Der Vorsitzende erläutert den Antrag der Eigentümergemeinschaft, berichtet vom gemeinsamen Ortstermin und verweist im Wesentlichen auf den Sachvortrag des Ordnungsamtes.
 
Durch eine Eigentümerin des genannten Wohnobjektes (aktuell 8 Parteien) wurde die Verwaltung darüber in Kenntnis gesetzt, dass vor dem genannten Anwesen die Ausfahrt bzw. Einfahrt durch gegenüber parkenden Fahrzeugen erschwert wird. Dies nahm das Ordnungsamt zum Anlass um eine Akten- bzw. Ortseinsicht durchzuführen.
Überprüfung der Akten:
o    Nach Einsicht der Akten wurde festgestellt, dass bereits eine verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.01.1994 vorliegt. Hierüber wurde in einer öffentlichen Gemeinderatsitzung vom 20. Dezember 1993 beraten. Der daraus folgende Beschluss ergab, dass von der Einmündung St2244 bis in einer Tiefe von 50 m in der genannten Ortsstraße ein uneingeschränktes Haltverbot bis auf Höhe Anwesen 2/2a angeordnet wird. 
 
Überprüfung vor Ort:
o    Das Anwesen "Tiergartenstraße 3" verfügt aktuell über eine Zufahrt mit einer Breite von 3,75 m.
 
Im Hinblick zur Verbesserung der Nutzung wäre eine bauliche Veränderung (Entfernung Torpfosten) zweckdienlich. Eine entsprechende Maßnahme könnte kurzfristig umgesetzt werden, wodurch eine Durchfahrtsbreite von 5,05 m erreicht werden könnte.
o    Das Anwesen "Tiergartenstraße 5" verfügt über zwei Zufahrten (Gesamt 10,35 m). Die erste Zufahrt - östlich mit einer Gesamtbreite von 5,50 m und die zweite Zufahrt - westlich des Grundstücks mit einer Breite 4,85 m. Weiterhin gibt es mehrere Garagen wie auch zusätzliche Stellplätze im Hof (Anlagen Parkfläche 1 - 4).

Hier könnte eine interne Parkregelung, festgesetzt durch die Hausverwaltung innerhalb des Grundstücks die Problematik erheblich entlasten.
 
Rechtslage nach der Straßenverkehrsordnung (StVO):
o    Grundsätzlich ist das Parken an schmalen Fahrbahnen (weniger 3,05 m) wie auch vor Grundstückszufahrten und gegenüber dann verboten, wenn die Zufahrt so erschwert ist, dass das Ein- oder Ausfahren in oder aus dem Grundstück unzumutbar behindert ist, z. B. infolge eines weniger verbleibenden Verkehrsraumes (siehe nächster Punkt) von 3,50 m. Dieses Verbot dient dem Schutz des Ein- und Ausfahrtberechtigten. Der Benutzter der Einfahrt muss nach ein- bis zweimaligen rangieren die Einfahrt erreichen oder verlassen können.
 
o    Weiterhin stellt die Straßenverkehrsordnung im Regelfall nur auf die Allgemeinheit und nicht auf die Interessen Einzelner ab. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Was ist Verkehrsraum?
 
Verkehrsraum ist ein Begriff, der im deutschen Straßenverkehrsrecht verwendet wird und Flächen erfasst, die der Allgemeinheit zur Benutzung im Verkehr zugänglich sind oder gewidmet wurden.
 
o    Dazu gehören insbesondere: Straßen, das heißt alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Wege und Plätze, einschließlich Geh- und Radwegen, Gehwegen, Seitenstreifen und Parkplätzen.
 
 
Aus Sicht der Verwaltung und den oben genannten straßenverkehrsrechtlichen Gründen wird eine Erweiterung des absoluten Haltverbotes nicht empfohlen.
 
Aus dem Gremium wird auf ähnlich gelagerten Situationen im Gemeindegebiet verwiesen, bei welchen in der Vergangenheit die Anträge auf Errichtung eines Haltverbotes abgelehnt wurden. Das Gremium vertritt ebenfalls die Auffassung, dass ein 2-3maliges rangieren zumutbar sei. Zudem kann durch eine geringfüge Baumaßnahmen auf dem Grundstück Tiergartenstraße 3 (Entfernung des Torpfostens) die Zu- und Abfahrtssituation enorm entspannt werden. Durch die Erweiterung des Haltverbots wird die Parkproblematik lediglich verlagert.

Beschluss:
Dem Antrag der Eigentümergemeinschaften "Tiergartenstraße 3 und 5" auf Erweiterung des südlich angeordneten, absoluten Haltverbots um ca. 25 m in östlicher Richtung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
9
 
 
 
Dem Antrag der Eigentümergemeinschaften "Tiergartenstraße 3 und 5" die Erweiterung des südlich angeordneten, absoluten Haltverbots um ca. 60 m in östlicher Richtung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
9
 
 
 
 
 
 
 

 



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