zu TOP 02. zu TOP 02.2 TOP 02.1
öffentlich


Antrag auf isolierte Befreiung, BV-Nr. 45/23 Errichtung von 6 Tiny Häusern auf dem Grundstück Fl.Nr, 125 und 125/1 der Gemarkung Geisfeld (Oberer Geisberg)



Sachvortrag:
 
Die Bauherren beantragen den Bau von 6 Tiny-Häusern. Die aufzustellenden Häuser sollen als Unterkünfte vor allem für Teilnehmer des im bestehenden vorderen Gebäude geplanten Gesundheits-Seminars, zum Teil aber auch für die touristische Nutzung dienen. Die einzelnen Tinyhäuser bleiben jeweils unter 75 m³ und somit grundsätzlich verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO. Sie sollen im gesamten Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 125/1 errichtet werden. Die Stellplätze sind auf dem Vorderliegergrundstück Flur Nr. 125 vorgesehen.
 
Bei diesem Vorhaben handelt es sich grundsätzlich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO (Bruttorauminhalt < 75 m³), befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Geisfeld-Nord", der Festsetzungen bezüglich der Baugrenze enthält. Zudem ist eine Ausnahme zur BauNVO erforderlich. Laut Bebauungsplan ist für das Grundstück ausschließlich reine Wohnnutzung vorgesehen. In einem reinen Wohngebiet sind lediglich Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung regelzulässig (§ 3 Abs. 2 BauNVO). Ausnahmsweise können u.a. kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Ob ein Beherbergungsbetrieb klein ist, lässt sich nicht verallgemeinern oder anhand einer bestimmten Bettenanzahl bestimmen. "Klein" verweist auf die Verhältnisse im Einzelfall. Klein ist einem Betrieb, laut Kommentar zur BauNVO, dann, wenn er gebietsverträglich ist, weil er sich nach Umfang, Erscheinungsbild und Betriebsform sowie Betriebsführung unauffällig in das Gebiet einordnet
 
Über Befreiungen/Ausnahmen von Festsetzungen des Bebauungsplans bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet nach § 63 Abs. 3 BayBO die Gemeinde in eigener Zuständigkeit, sog. isolierte Befreiung/Abweichung.
 
Zusammenfassend sind folgende Befreiungen/Ausnahmen für geplante Bauvorhaben notwendig:
 
·         Baugrenzen
Errichtung der Tinyhäuser auf einem Grundstück welches kein Baurecht vorsieht. Der BBP setzt für dieses eine private Grünfläche fest. Tatsächlich ist das Grundstück bewaldet.
·         Dachneigung/Dacheindeckung
Tiny-Häuser haben ein abgerundetes Dach mit Holzschindeln, zulässig sind DN von 50-52° und Ziegeleindeckung
·         Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
Kleine Beherbergungsbetriebe sind nur ausnahmsweise regelzulässig. Geplant sind 6 Tinyhäuser als Unterkünfte für Besucher der angebotenen Seminare aber auch für touristische Zwecke
 
Die Erschließung der Chalets ist derzeit nicht gesichert. Bei dem Grundstück Flur Nr.  125/1 handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück. Die Erschließung (Zufahrt, Wasser, Kanal) erfolgt über das Vorderliegergrundstück Flur Nr. 125. Zur Sicherung der Erschließung sind entsprechende Dienstbarkeiten einzutragen und der Gemeinde nachzuweisen. Ggfls. ist für das Bauvorhaben ein zusätzlicher Wasser- und Kanalhausanschluss erforderlich, welcher auf Kosten des Antragssteller herzustellen wäre. Die detaillierte Abstimmung hat mit der Gemeinde noch zu erfolgen. 
 
Für das Bauvorhaben werden 10 Stellplätze ausgewiesen. Auch die Stellplätze befinden sich auf dem Vorderliegergrundstück. Zur Sicherung der Stellplätze ist auch für diese eine Grunddienstbarkeit, in Abstimmung mit der Gemeinde, einzutragen.
 
Ergänzender Hinweis:
Nach dem eingereichten Lageplan und der Konzeptbeschreibung soll/wird das Bestandsgebäude für Seminare, Retreats und Coachings dienen. Darüber hinaus soll als Rezeption und Verwaltung genutzt werden. Das Gebäude wurde mit Bescheid vom 06.12.1967 als Wohnhaus mit 1 Wohneinheit genehmigt. Eine Nutzungsänderung zur geplanten Nutzung liegt der Gemeinde Strullendorf nicht vor.
 

Beschluss:
 
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. Die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes wird erteilt.  Die gemeindliche Stellplatzsatzung ist einzuhalten und die Grunddienstbarkeiten sind nachzuweisen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
9
 

 



nach oben
Gemeinde Strullendorf
Forchheimer Str. 32, 96129 Strullendorf
Tel.: 09543 8226-0
E-Mail: info@strullendorf.de
Gemeinde Strullendorf
Forchheimer Str. 32 · 96129 Strullendorf · Tel.: 09543 8226-0 · info@strullendorf.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung