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öffentlich


Bauantrag, BV-Nr. 05/24 zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 77/5 der Gemarkung Amlingstadt (Amelungenstraße)



Sachvortrag:
 
Die Bauherren planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Friseursalon. Das Wohnhaus soll mit einer Größe von ca. 11,99 m x ca. 9,99 m und einer Firsthöhe von 8,38 m errichtet werden. Das Dach ist als Walmdach und einer Dachneigung von 24° geplant. Das Wohnhaus soll 2-geschossig errichtet werden.
 
Ein Anbau soll mit einer Größe von ca. 7,00 m x ca. 7,49 m und Höhe von 3,00 m auf der östlichen Seite des Wohnhauses errichtet werden, dieser soll als Friseursalon dienen. Auf der westlichen Seite des Wohnhauses ist eine Doppelgarage und Technikraum mit einer Fläche von 6,99 m x 8,36 m vorgesehen. Die Garage wird direkt auf die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück errichtet.
 
Das Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem des zur Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO regelzulässig sind. Ein Friseur zählt mit zu den nicht störenden Handwerksbetrieben.
 
Für das Bauvorhaben werden 5 Stellplätze nachgewiesen.
 
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Amelungenstraße 1. Änderung" und ist ortsüblich erschlossen.
 
Folgende Befreiungen werden beantragt:
 
Baugrenzen:
Lt. Bebauungsplan sind Baugrenzen festgesetzt. Das Wohnhaus wird die Baugrenzen im Westen überschreiten.
 
Der Bebauungsplan sieht für die im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke das Baufenster für die Garagen auf der östlichen Grundstücksgrenze vor. Der Bauherr plant jedoch die Errichtung der Garagen auf der westlichen Grundstücksgrenze. Mit einer Spiegelung des Friseursalons und der Garage könnte das gesamt Bauvorhaben auf die östliche Grundstücksgrenze verschoben werden und somit die Baugrenzüberschreitung in Richtung Westen minimiert werden.
è  Eine solche Befreiungen wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt
 
Firstrichtung:
Lt. Bebauungsplan ist die Firstrichtung parallel zur Straße vorgeschrieben. Die Bauherren beantragen die Firstrichtung Richtung Nord-Süd zu drehen.
è  Eine solche Befreiungen wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt
 
 
Geschossigkeit:
Lt. Bebauungsplan ist I + I D zulässig (= 2 VG, wobei das 2. VG nur als ausgebautes Dachgeschoss zulässig ist. Der Bauherr plant die Errichtung eines Wohnhaues mit zwei Vollgeschossen (2. VG nicht im Dachgeschoss, sondern "Normalgeschoss")
è  Eine solche Befreiungen wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt
 
 
Dachform Wohnhaus:
Lt. Bebauungsplan ist ein Satteldach festgesetzt. Geplant ist jedoch das Wohnhaus mit einem Walmdach zu errichten.
è  Das Wohnhaus Flur Nr. 78/1 wurde mit einem Krüppelwalmdach genehmigt.
Dachform Garage und Salon:
Lt. Bebauungsplan sind Garagen der Dachform des Hauptgebäudes anzupassen. Der Bauherr plant die Errichtung der Garage und des Friseursalons als Flachdach
è  Die Garage des Wohnhaus Flur Nr. 77 wurde bereits als Flachdach zugelassen
 
 
Dachneigung:
Lt. Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 38° - 45° zulässig. Das Walmdach auf dem Wohnhaus soll mit einer DN von 24° errichtet werden.
è  Eine solche Befreiungen wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt
 
 
Dacheindeckung (Hauptgebäude):
Lt. Bebauungsplan ist ein rot-brauner Ziegel als Dacheindeckung festgesetzt. Geplant ist jedoch eine Anthrazitfarbige (Ziegel) Eindeckung der Dächer
è  Die Befreiung wurde bereits auf dem Grundstück Flur Nr. 77 zugelassen.
 
 
Dacheindeckung (Garage und Salon):
Lt. Bebauungsplan ist ein rot-brauner Ziegel als Dacheindeckung festgesetzt. Geplant ist jedoch eine Anthrazitfarbige Blecheindeckung.
è  Die Befreiung wurde bereits auf dem Grundstück Flur Nr. 77 zugelassen.
 
 
Kniestock:
Lt. Bebauungsplan ist ein Kniestock von 50 cm zulässig. Aufgrund der zwei "Normalgeschosse" (anstatt DG) beträgt die Wandhöhe 2,76
è  Eine solche Befreiung wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt.
 
 
Alle genannten und notwendigen Befreiungen mit Begründung liegen dem Sachvortrag bei.
 
 
Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Es werden 5 Stellplätze nachgewiesen.
 
Auf die nachbarliche Stellungnahme, welche dem Sachvortrag beiliegt, wird hingewiesen.

Beschluss:
 
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. Die o.g. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden erteilt. Die Stellplatzsatzung ist einzuhalten.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
11
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
11
 

 



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Forchheimer Str. 32, 96129 Strullendorf
Tel.: 09543 8226-0
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