Der Bauherr beantragt eine Isolierte Befreiung für die Errichtung eines Carports auf einem Stellplatz vor der bereits bestehenden Doppelhaushälfte (allseitig offen).
Das Carport soll mit einer Größe von 3,50 m x 5,33 m und einer höhe von 2,55 m errichtet werden.
Bei diesem Vorhaben handelt es sich grundsätzlich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO (Bruttorauminhalt < 75 m³), befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Eggerten 1. Änderung", der Festsetzungen bezüglich der Baugrenze enthält.
Über Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet nach § 63 Abs. 3 BayBO die Gemeinde in eigener Zuständigkeit, sog. isolierte Befreiung.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Eggerten 1. Änderung" und ist ortsüblich erschlossen.
Es werden folgende Befreiungen beantragt:
Baugrenze:
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das Bauvorhaben würde vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Eine solche Befreiung wurde bereits auf dem Grundstück Flur Nr. 984/36 erteilt.
Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. Die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes wird erteilt.
Ja-Stimmen: | 11 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 11 |